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Beleidigungen

Schild mit Aufschrift: Internet Tauschbörse

Beleidigungen - Vorgehen geg. Inhaber der Internetseite

Wenn Sie Opfer seiner Beleidigung, z. B. bei Facebook etc., geworden sind, so haben Sie nicht nur dem gegenüber demjenigen einen Anspruch, der sie beleidigt hat, sondern auch gegen den Betreiber der Seite. Sie haben einen Beseitigungsanspruch auf Beseitigung der aktuellen und der fortlaufenden Beeinträchtigungen. Des Weiteren haben Sie einen Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholungsgefahr droht. Der Webseitenbetreiber haftete nur dann, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Dabei ist immer auf den Einzelfall abzustellen, gerade auf die Funktion der Seite. Es kommt also auf den Einzelfall an. In jedem Fall müssen Beleidigungen beseitigt werden.

Beleidigungen - Unterlassungserklärung

Setzen Sie dem Betreiber der Website eine Frist zur Beseitigung des beleidigenden oder verleumdenden Eintrags. Dabei kann die Frist sehr kurz bemessen sein, je nachdem wie massiv die Beleidigung ist. Neben der Beseitigung kommt eine Unterlassung bei Wiederholungsgefahr in Betracht.

Beleidigungen - Rechtsanwaltskosten

Die Kosten des Rechtsanwalts, die für die Abmahnung des Betreibers der Website oder demjenigen gegenüber der beleidigt hat, anfallen, sind zu erstatten.

Beleidigungen - Schadenersatz

Sind Sie Opfer einer Beleidigung oder Verleumdung geworden, so stehen Ihnen nach dem BGB und dem UWG Schadensersatzansprüche zu. Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 824, 826 BGB und § 9 UWG.

Beleidigungen - Ermittlung

An Daten des Täters können Sie durch eine Strafanzeige gelangen, woraufhin die Staatsanwaltschaft ermittelt und das Ermittlungsergebnis für eine Akteneinsicht bereithält. Mit der Akteneinsicht erfahren Sie also Name und Anschrift des Täters.

 

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